Satzung des Vereins „Tierrechtsorganisation Einhorn e.V.“
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Einhorn e.V.“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Reinbek eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Reinbek. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Februar und endet am 31. Januar.
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes, insbesondere:
– die Förderung des Rechts der Tiere, keinen Grausamkeiten, Mißhandlungen oder Verfolgungen ausgesetzt zu sein,
– die Sensibilisierung des Bewußtseins, insbesondere das der jungen Menschen, daß Tiere fühlende Lebewesen sind, die ohne eigenes Verschulden unnötig leiden müssen,
– die Information der Öffentlichkeit, insbesondere junger Menschen über unnötige Versuche an Tieren, über Massentierhaltung, über die weiteren Bereiche, in denen Tiere Qualen ausgesetzt werden sowie über die Möglichkeiten, das Leiden von Tieren zu vermeiden.
– Aufnahme von notleidenden, hilfsbedürftigen und obdach- bzw. herrenlosen Tieren auf private Pflegeplätze und Weitervermittlung dieser Tiere an tierliebende Personen.
§3 Tätigkeit des Vereins
Zur Förderung des Satzungszwecks ist der Verein berechtigt, alle gesetzlichen Mittel zu nutzen, insbesondere: – die Verwendung und den Verkauf von Produkten, die nicht von Tieren stammen oder an Tieren getestet wurden, ideologisch zu unterstützen,
– bildende und öffentliche Veranstaltungen und Ereignisse gegen Grausamkeiten gegenüber Tieren zu unterstützen,
– durch die Veröffentlichung oder sonstige Arten der Verteilung von Informationen einschließlich der Verbreitung von Nachrichten- Rundschreiben an die Öffentlichkeit zu treten,
– durch das Ersuchen um Spenden die Unterstützung der Vereinstätigkeit zu fördern.
§4 Finanzierung
Der Verein finanziert seine Tätigkeit insbesondere durch Erhebung von Mitgliedsbeiträgen, durch Spendenaufrufe und Entgegennahme von zweckgerichteten Zuwendungen.
§5 Verwendung der Mittel
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Kosten des Vereins sollen nach Möglichkeit aus den Mitgliedsbeiträgen finanziert werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, mit Ausnahme, daß der Verein berechtigt ist, für geleistete Dienste eine angemessene Vergütung zu zahlen. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§6 Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung (§§ 51 ff. AO). Der Verein ist selbstlos tätig. Eigenwirtschaftliche Zwecke werden nicht angestrebt.
§7 Mitglieder
Der Verein hat:
a) Fördermitglieder (vgl. § 8 Abs.1)
b) stimmberechtigte Mitglieder (vgl. § 8 Abs. 2)
§8 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Fördermitglied kann werden, wer sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Beitrag leistet.
2) Ordentliches Mitglied kann werden, wer an der Gründungsvereinbarung beteiligt war sowie jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sich zur Gewaltfreiheit und zu den Rechten der Tiere bekennt, wer in der Vergangenheit bewiesen hat, daß er sich aktiv für die Ziele des Vereins und dessen getroffene Richtlinien einsetzt und wer durch den Vorstand einstimmig bestätigt wird.
3) Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, die Anschrift, den Beruf und das Alter des Antragstellers enthalten.
4) Die Mitgliedschaft endet
– durch den Tod des Mitgliedes- durch Austritt- durch Ausschluß
5) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluß des Geschäftsjahres zu erklären.
6) Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Es ist möglich, wegen Verletzung der Mitgliedspflichten sowie groben Zuwiderhandelns gegen das Interesse und Ansehen des Vereins ausgeschlossen zu werden. Es ist dem Ausgeschlossenen unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Das betroffene Mitglied erhält vor der Entscheidung Gelegenheit, sich zu äußern.
§9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie beschließt in allen Angelegenheiten die ihr nach dem Gesetz oder dieser Satzung ausdrücklich vorbehalten sind. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal, statt. Die ordentlichen Mitglieder werden hierzu vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung und
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich eingeladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladunggsschreibens folgenden Tag.
2. Anträge und Beschwerden einzelner Mitglieder, über die die Mitgliederversammlung entscheiden soll, sind schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe so rechtzeitig dem Vorstand einzureichen, daß diese in der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung bekanntgemacht werden können.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
5. Für Wahlen in der Mitgliederversammlung gilt folgendes: Hat zum ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
6. Über den Beschluß der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
– Ort und Zeit der Versammlung
– Person des Versammlungsleiters und Protokollführers
– Zahl der erschienenen Mitglieder
– Tagesordnung
– Abstimmungsergebnisse
– bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.
7. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
b) Beschlußfassung über a) sowie die Entlastung des Vorstandes
c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
e) Beschlußfassung über die Änderung der Satzung
f) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand oder einem Rechnungsprüfer jederzeit einberufen werden; sie ist darüber hinaus einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
§10 Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung, Mehrheitserfordernisse
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Beschluß gem. § 9 Abs. 7 d) über die Abberufung eines Vorstandsmitglieds bedarf zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse gem. § 9 Abs. 7 e) bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse gem. § ) Abs. 7 f) bedürfen vier Fünftel der abgegebenen Stimmen.
§11 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden sowie dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich, gem. § 26 Abs. 2 BGB, durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Kassenwart vertreten; jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt (geschäftsführender Vorstand). Der
geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und entscheidet über die Verwendung der Fonds und Gelder. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und kann einen Geschäftsführer bestellen. Es können auswärtige Geschäftsstellen eingerichtet
werden.
§12 Beschlußfassung des Vorstands
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandsitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch bzw. per Telefax einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder,
darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, an der Beschlußfassung teilnehmen. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandsitzung. Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, leitet die
Vorstandsitzung. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen. Vorstandsbeschlüsse können auch auf fernmündlichem, schriftlichem, fernschriftlichem Weg oder per Telefax gefaßt werden.
§13 Amtsdauer des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
2. Die Abwahl des Vorstandes ist nur mit Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen möglich. In derselben Sitzung ist ein neuer Vorstand zu wählen.
§14 Beitragsordnung
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§15 Jahresabschluß, Haushaltsplan
Für jedes Geschäftsjahr ist ein Jahresabschlußbericht aufzustellen.
§16 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur in einer ausdrücklichen zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen
Zwecks fällt sein Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Tierschutz.
§17 Redaktionelle Änderung der Satzung
Der Vorstand ist ermächtigt, die für die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht oder sonst zweckmäßig erscheinenden redaktionellen Änderungen der Satzung vorzunehmen.